Know-how und hochwertiges Terrassenholz

Der Markt für Holzterrassen boomt. Doch nicht immer haben Bauherren lange den erhofften Spaß am edlen Bodenbelag in ihrem Outdoor-Wohnzimmer. Teilweise treten schon nach kurzer Zeit gravierende Schäden auf. „Durch eine bessere Planung ließen sich viele Schäden vermeiden“, sagt Thomas Wilper, Holzsachverständiger und Terrassenexperte.

Wichtig, so der Fachmann, seien vor allem die Wahl des Holzes und dessen richtige Verlegung. Der Terrassenhersteller Kebony bietet beides: hochwertiges Holz mit 30 Jahren Garantie und Schulungen für Verleger. Die Schulungsteilnehmer werden dann zu Mitgliedern des Kebony PRO Teams und können ihren Kunden gegenüber belegen, dass sie Experten im Terrassenbau mit Kebony Holz sind.

Nicht jede Holzart verwendbar
Für tragende Konstruktionen dürfen, entsprechende Qualitätssortierung vorausgesetzt, nur Holzarten wie Eiche, Bongossi oder Ipé verwendet werden. Ansonsten ist eine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben. Kebony hat als erstes und einziges modifiziertes Holz diese Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik erhalten. Das erweitert dessen Einsatzmöglichkeiten enorm.Hat das Holz tragende Funktion und werden die Terrasse, der Steg oder der Balkon in einer Höhe von mehr als 65 cm errichtet, bedarf es der bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik. Das gilt nicht nur für die tragende Unterkonstruktion, sondern auch für die Dielen selbst.

Enger Rechtsrahmen für die ausführende Praxis
„Kebony Clear 22 x 142 ist das einzige modifizierte Holz mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) und darf zum Beispiel neben Ipé und Bongossi für tragende Konstruktionen in der Außenanwendung bis Gebrauchsklasse 3.2 verwendet werden», stellt Thomas Wilper heraus. Er fügt hinzu: „Viele wissen nicht, dass das hierfür teilweise eingesetzte Bangkirai keine bewährte und zugelassene Holzart nach den derzeit gültigen Normen und Regelwerken ist. Und dass es auch keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung hat. Damit realisierte Bauwerke genügen nicht den rechtlichen Vorschriften. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass für den ausführenden Landschaftsgärtner teure Aus- und Einbaukosten entstehen können.“